Rechtssatz RS0074211
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074211
Entscheidungsdatum
02.07.1979
Rechtssatz
Für das Vorbeifahren an einem zwar außerhalb der Fahrbahn, jedoch nahe dem Fahrbahnrand parkenden Fahrzeug gilt die Vorschrift des § 17 Abs 1 zweiter Satz StVO zumindest analog, zumal dann, wenn die geöffnete Türe des parkenden Fahrzeuges noch teilweise in die Fahrbahn hineinragt.Für das Vorbeifahren an einem zwar außerhalb der Fahrbahn, jedoch nahe dem Fahrbahnrand parkenden Fahrzeug gilt die Vorschrift des Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz StVO zumindest analog, zumal dann, wenn die geöffnete Türe des parkenden Fahrzeuges noch teilweise in die Fahrbahn hineinragt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0074211
Dokumentnummer
JJR_19790702_OGH0002_0080OB00120_7900000_001