Rechtssatz RS0074233
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074233
Entscheidungsdatum
23.01.1986
Rechtssatz
Durch das Verbot des § 12 Abs 5 StVO soll das sonst oft mehrfach erforderliche Überholen desselben Fahrzeuges unterbunden werden. Der Zweck dieser Bestimmung ist nicht, alle Gefahren zu unterbinden, die durch das Vorbeischlängeln entstehen können.Durch das Verbot des Paragraph 12, Absatz 5, StVO soll das sonst oft mehrfach erforderliche Überholen desselben Fahrzeuges unterbunden werden. Der Zweck dieser Bestimmung ist nicht, alle Gefahren zu unterbinden, die durch das Vorbeischlängeln entstehen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0074233
Dokumentnummer
JJR_19860123_OGH0002_0080OB00084_8500000_001