Rechtssatz RS0074243
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074243
Entscheidungsdatum
21.02.1996
Rechtssatz
Schon aus der in § 42 Abs 6 MRG normierten Verpflichtung des Exekutionsgerichtes zur Wahrnehmung der Exekutionsbeschränkung in jeder Lage des Verfahrens folgt, daß auch der Verpflichtete einen begründeten Antrag auf Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 2 EO stellen kann. Eine Prüfung, ob die Exekutionsbeschränkung des § 42 Abs 1 MRG der Forderungsexekution entgegensteht, ist im Exekutionsverfahren durchaus möglich.Schon aus der in Paragraph 42, Absatz 6, MRG normierten Verpflichtung des Exekutionsgerichtes zur Wahrnehmung der Exekutionsbeschränkung in jeder Lage des Verfahrens folgt, daß auch der Verpflichtete einen begründeten Antrag auf Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO stellen kann. Eine Prüfung, ob die Exekutionsbeschränkung des Paragraph 42, Absatz eins, MRG der Forderungsexekution entgegensteht, ist im Exekutionsverfahren durchaus möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074243
Dokumentnummer
JJR_19950712_OGH0002_0030OB00189_9400000_003