Rechtssatz RS0074272
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074272
Entscheidungsdatum
28.01.2003
Norm
Haager Minderjährigenschutzabk Art3
Rechtssatz
Eine "Anerkennung" im Sinne des Art 3 MSA darf bei einem Nichtfunktionieren des ex lege Gewaltverhältnisses dem Regelbedürfnis im Sinne des Kindeswohles nicht entgegenstehen, sofern dieses auch vom Heimatstaat berücksichtigt wird (hier: Art 274 ff des türkischen bürgerlichen ZGB). Die von Schwimann geforderte Anwendung des Heimatrechtes (Schwimann JBl 1976,245) kann nur so sinnvoll verstanden werden, als daß ein Eingriff eines österreichischen Gerichtes in ein vorgesehenes gesetzliches Gewaltverhältnis des Minderjährigen in dessen Heimatstaat auch anerkannt wird und dort konfliktfrei nachvollzogen werden kann.Eine "Anerkennung" im Sinne des Artikel 3, MSA darf bei einem Nichtfunktionieren des ex lege Gewaltverhältnisses dem Regelbedürfnis im Sinne des Kindeswohles nicht entgegenstehen, sofern dieses auch vom Heimatstaat berücksichtigt wird (hier: Artikel 274, ff des türkischen bürgerlichen ZGB). Die von Schwimann geforderte Anwendung des Heimatrechtes (Schwimann JBl 1976,245) kann nur so sinnvoll verstanden werden, als daß ein Eingriff eines österreichischen Gerichtes in ein vorgesehenes gesetzliches Gewaltverhältnis des Minderjährigen in dessen Heimatstaat auch anerkannt wird und dort konfliktfrei nachvollzogen werden kann.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 596/90
Entscheidungstext OGH 15.11.1990 7 Ob 596/90
Veröff: SZ 63/204 = ZfRV 1991,476 (H Pichler) = IPRax 1992,106
- 6 Ob 95/98h
Entscheidungstext OGH 02.04.1998 6 Ob 95/98h
Auch
- 1 Ob 17/02k
Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 17/02k
Beisatz: Hier: Ein derartiges gemäß dessen Art3 MSA anzuerkennendes gesetzliches Gewaltverhältnis besteht nach der in der Russischen Föderation geltenden Gesetzeslage nicht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0074272
Dokumentnummer
JJR_19901115_OGH0002_0070OB00596_9000000_004