Rechtssatz RS0074281
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074281
Entscheidungsdatum
03.11.1970
Rechtssatz
Keine Verletzung eines konkreten Rechts des Staates, wenn bei der Ausreise in die BRD ein zwar hinsichtlich der Gültigkeitsdauer verfälschter, aber weniger als fünf Jahre abgelaufener Reisepaß oder Personalausweis (Paßersatz) vorgewiesen wird (vgl das Europäische Abk BGBl 1958/175 über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates). Hier kommt nur das Vergehen nach § 23 Abs 1 PaßG in Frage.Keine Verletzung eines konkreten Rechts des Staates, wenn bei der Ausreise in die BRD ein zwar hinsichtlich der Gültigkeitsdauer verfälschter, aber weniger als fünf Jahre abgelaufener Reisepaß oder Personalausweis (Paßersatz) vorgewiesen wird vergleiche das Europäische Abk BGBl 1958/175 über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates). Hier kommt nur das Vergehen nach Paragraph 23, Absatz eins, PaßG in Frage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0074281
Dokumentnummer
JJR_19701103_OGH0002_0100OS00167_7000000_001