Rechtssatz RS0074288
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074288
Entscheidungsdatum
30.05.1985
Rechtssatz
Die objektive Sorgfaltswidrigkeit der Ausübung von Radrenntrainingspraktiken wie "Windschatten" oder "Pulkfahren" im allgemeinen Straßenverkehr an außergewöhnlich risikoreichen, mit gesteigerter Aufmerksamkeit zu passierenden Orten wie Hauptstraßen im Ortsgebiet ist auch für einen erst fünfzehnjährigen, aber verhältnismäßig routinierten Amateurradrennfahrer subjektiv erkennbar und vermag ihn auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit rechtmäßigen Alternativverhalten selbst dann nicht zu entschuldigen, wenn ein solches Renntraining unter Aufsicht seines Trainers (und Vaters) durchgeführt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0074288
Dokumentnummer
JJR_19850530_OGH0002_0120OS00046_8500000_001