Rechtssatz RS0074294
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074294
Geschäftszahl
8Ob4/75; 2Ob154/79
Entscheidungsdatum
20.11.1979
Rechtssatz
Der Schutzzweck der auf den Haltestellenbereich einer stehenden Straßenbahn zugeschnittenen Norm des § 17 Abs 2 StVO darf nicht auf die jenseits der Haltestelle unter Verletzung der Vorrangsvorschriften in die Kreuzung einfahrenden Kraftfahrer ausgedehnt werden.Der Schutzzweck der auf den Haltestellenbereich einer stehenden Straßenbahn zugeschnittenen Norm des Paragraph 17, Absatz 2, StVO darf nicht auf die jenseits der Haltestelle unter Verletzung der Vorrangsvorschriften in die Kreuzung einfahrenden Kraftfahrer ausgedehnt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0074294
Dokumentnummer
JJR_19750128_OGH0002_0080OB00004_7500000_001