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Rechtssatz RS0074301×

Rechtssatz RS0074301

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0074301

Geschäftszahl

8Ob212/80; 2Ob114/81; 2Ob218/18z

Entscheidungsdatum

26.02.2019

Rechtssatz

Wie sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 29, 7, Absatz 3 und 11 Absatz eins, StVO ergibt, setzt das Gesetz insbesondere in den Fällen, in denen das Vorhandensein zweier in gleicher Fahrtrichtung führenden Fahrstreifen das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugen ermöglicht, grundsätzlich voraus, daß jeder Kraftfahrzeuglenker mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug auf dem von ihm benützten Fahrstreifen verbleibt und ihn nur dann verläßt, wenn er sich hinreichend davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Wer auf seinem Fahrstreifen verbleibt, braucht sich - von Sonderfällen abgesehen - nicht durch einen Blick in den Rückspiegel davon zu überzeugen, ob er damit Verkehrsteilnehmer, die sich nicht in seinem unmittelbaren Sichtbereich befanden, gefährden könnte.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 212/80
    Entscheidungstext OGH 18.12.1980 8 Ob 212/80
    Veröff: ZVR 1981/267 S 368
  • 2 Ob 114/81
    Entscheidungstext OGH 20.10.1981 2 Ob 114/81
    nur: Wie sich aus den Bestimmungen der §§ 2 Abs 1 Z 29, 7 Abs 3 und 11 Abs 1 StVO ergibt, setzt das Gesetz insbesondere in den Fällen, in denen das Vorhandensein zweier in gleicher Fahrtrichtung führenden Fahrstreifen das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugen ermöglicht, grundsätzlich voraus, daß jeder Kraftfahrzeuglenker mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug auf dem von ihm benützten Fahrstreifen verbleibt und ihn nur dann verläßt, wenn er sich hinreichend davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. (T1) Beisatz: Ragt eine Baustelle in die Fahrbahn herein, dann enden vor der Baustelle die Fahrstreifen, die durch die Baustelle verlegt sind; Fahrzeuglenker, die sich auf solchen Fahrstreifen bewegen und an der Baustelle vorbeifahren wollen, müssen daher ihren Fahrstreifen wechseln, weshalb sie die Vorschriften des § 11 Abs 1 und 2 StVO beachten müssen. (T2) Veröff: ZVR 1982/219 S 210
  • 2 Ob 218/18z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 2 Ob 218/18z
    nur T1

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0074301

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019

Dokumentnummer

JJR_19801218_OGH0002_0080OB00212_8000000_001