Rechtssatz RS0074325
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074325
Entscheidungsdatum
19.02.1992
Norm
Haager Minderjährigenschutzabk Art9
Rechtssatz
Die Eilzuständigkeit nach Art 9 MSA liegt nur vor, wenn der Minderjährige zwar nicht seinen gewöhnlichen, wohl aber seinen schlichten Aufenthalt in Österreich hat.Die Eilzuständigkeit nach Artikel 9, MSA liegt nur vor, wenn der Minderjährige zwar nicht seinen gewöhnlichen, wohl aber seinen schlichten Aufenthalt in Österreich hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0074325
Dokumentnummer
JJR_19920219_OGH0002_0010OB00522_9200000_002