Rechtssatz RS0074375
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074375
Entscheidungsdatum
17.06.1971
Rechtssatz
Der Wartepflichtige verstößt gegen § 19 Abs 4 StVO, wenn er durch das Einfahren in die Kreuzung die auf der bevorrangten Straße von rechts herankommenden Fahrzeuge zwar nicht behindert, aber dadurch die linke Fahrbahn der bevorrangten Straße zu lange versperrt. Er darf auch dann, wenn sich zunächst von links keine Fahrzeuge nähern, in die Kreuzung nur einfahren, wenn er sicher sein kann, daß er die Kreuzung zügig werde räumen können.Der Wartepflichtige verstößt gegen Paragraph 19, Absatz 4, StVO, wenn er durch das Einfahren in die Kreuzung die auf der bevorrangten Straße von rechts herankommenden Fahrzeuge zwar nicht behindert, aber dadurch die linke Fahrbahn der bevorrangten Straße zu lange versperrt. Er darf auch dann, wenn sich zunächst von links keine Fahrzeuge nähern, in die Kreuzung nur einfahren, wenn er sicher sein kann, daß er die Kreuzung zügig werde räumen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0074375
Dokumentnummer
JJR_19710617_OGH0002_0020OB00063_7100000_001