Rechtssatz RS0074376
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074376
Entscheidungsdatum
17.02.1977
Rechtssatz
Auch ohne einen möglichen Gegenverkehr darf in einer Straße mit wenigstens zwei Fahrstreifen in einer Richtung nur dann der zweite oder dritte Fahrstreifen benützt werden, wenn am rechten (ersten) Fahrstreifen sich ebenfalls Fahrzeuge befinden. Ist dies aber nicht der Fall, dann ist die Benützung eines anderen als des rechten Fahrstreifens gesetzlich nicht zulässig.
VwGH vom 14.01.1971, 1075/69; Veröff: ZVR 1971/192 S 264
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0074376
Dokumentnummer
JJR_19770217_OGH0002_0020OB00002_7700000_002