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Rechtssatz RS0074376×

Rechtssatz RS0074376

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0074376

Geschäftszahl

2Ob2/77

Entscheidungsdatum

17.02.1977

Rechtssatz

Auch ohne einen möglichen Gegenverkehr darf in einer Straße mit wenigstens zwei Fahrstreifen in einer Richtung nur dann der zweite oder dritte Fahrstreifen benützt werden, wenn am rechten (ersten) Fahrstreifen sich ebenfalls Fahrzeuge befinden. Ist dies aber nicht der Fall, dann ist die Benützung eines anderen als des rechten Fahrstreifens gesetzlich nicht zulässig.

VwGH vom 14.01.1971, 1075/69; Veröff: ZVR 1971/192 S 264

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2/77
    Entscheidungstext OGH 17.02.1977 2 Ob 2/77
    Auch

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0074376

Dokumentnummer

JJR_19770217_OGH0002_0020OB00002_7700000_002