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Rechtssatz RS0074377×

Rechtssatz RS0074377

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0074377

Geschäftszahl

8Ob254/80; 2Ob116/83

Entscheidungsdatum

17.05.1983

Rechtssatz

Der Wartepflichtige verstößt gegen Paragraph 19, Absatz 4, StVO, wenn er durch sein Einfahren in die Kreuzung zwar den Rechtskommenden nicht behindert, aber durch das Anhalten auf der Kreuzung die Fahrbahn für den Linkskommenden zu lange verstellt. Der Wartepflichtige verstößt gegen Paragraph 19, Absatz 7, StVO zwar nicht, wenn dem Bevorrangten nur eine geringfügige Ermäßigung seiner Geschwindigkeit zugemutet wird, wohl aber, wenn dieser den Unfall nur durch vollständiges Abbremsen bis zum Stillstand oder durch Auslenken seines Fahrzeuges verhindern kann.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 254/80
    Entscheidungstext OGH 29.01.1981 8 Ob 254/80
  • 2 Ob 116/83
    Entscheidungstext OGH 17.05.1983 2 Ob 116/83
    nur: Der Wartepflichtige verstößt gegen § 19 Abs 7 StVO zwar nicht, wenn dem Bevorrangten nur eine geringfügige Ermäßigung seiner Geschwindigkeit zugemutet wird, wohl aber, wenn dieser den Unfall nur durch vollständiges Abbremsen bis zum Stillstand oder durch Auslenken seines Fahrzeuges verhindern kann. (T1) Veröff: ZVR 1984/166 S 179

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0074377

Dokumentnummer

JJR_19810129_OGH0002_0080OB00254_8000000_001