Rechtssatz RS0074377
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074377
Geschäftszahl
8Ob254/80; 2Ob116/83
Entscheidungsdatum
17.05.1983
Rechtssatz
Der Wartepflichtige verstößt gegen § 19 Abs 4 StVO, wenn er durch sein Einfahren in die Kreuzung zwar den Rechtskommenden nicht behindert, aber durch das Anhalten auf der Kreuzung die Fahrbahn für den Linkskommenden zu lange verstellt. Der Wartepflichtige verstößt gegen § 19 Abs 7 StVO zwar nicht, wenn dem Bevorrangten nur eine geringfügige Ermäßigung seiner Geschwindigkeit zugemutet wird, wohl aber, wenn dieser den Unfall nur durch vollständiges Abbremsen bis zum Stillstand oder durch Auslenken seines Fahrzeuges verhindern kann.Der Wartepflichtige verstößt gegen Paragraph 19, Absatz 4, StVO, wenn er durch sein Einfahren in die Kreuzung zwar den Rechtskommenden nicht behindert, aber durch das Anhalten auf der Kreuzung die Fahrbahn für den Linkskommenden zu lange verstellt. Der Wartepflichtige verstößt gegen Paragraph 19, Absatz 7, StVO zwar nicht, wenn dem Bevorrangten nur eine geringfügige Ermäßigung seiner Geschwindigkeit zugemutet wird, wohl aber, wenn dieser den Unfall nur durch vollständiges Abbremsen bis zum Stillstand oder durch Auslenken seines Fahrzeuges verhindern kann.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 254/80
Entscheidungstext OGH 29.01.1981 8 Ob 254/80
- 2 Ob 116/83
Entscheidungstext OGH 17.05.1983 2 Ob 116/83
nur: Der Wartepflichtige verstößt gegen § 19 Abs 7 StVO zwar nicht, wenn dem Bevorrangten nur eine geringfügige Ermäßigung seiner Geschwindigkeit zugemutet wird, wohl aber, wenn dieser den Unfall nur durch vollständiges Abbremsen bis zum Stillstand oder durch Auslenken seines Fahrzeuges verhindern kann. (T1) Veröff: ZVR 1984/166 S 179
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0074377
Dokumentnummer
JJR_19810129_OGH0002_0080OB00254_8000000_001