Rechtssatz RS0074380
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074380
Entscheidungsdatum
30.11.1982
Rechtssatz
Eine Verletzung des § 19 Abs 4 StVO liegt nur dann vor, wenn der Wartepflichtige im Zeitpunkt des Einbiegens tatsächlich in der Lage war, zu erkennen, daß er gegenüber einem anderen Fahrzeug wartepflichtig ist.Eine Verletzung des Paragraph 19, Absatz 4, StVO liegt nur dann vor, wenn der Wartepflichtige im Zeitpunkt des Einbiegens tatsächlich in der Lage war, zu erkennen, daß er gegenüber einem anderen Fahrzeug wartepflichtig ist.
VwGH vom 16.05.1962, Zl 327/62; Veröff: ZVR 1962/286 S 314
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0074380
Dokumentnummer
JJR_19821130_OGH0002_0020OB00231_8200000_001