Rechtssatz RS0074390
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074390
Entscheidungsdatum
27.02.1969
Rechtssatz
Wer an Fahrzeugen, die vor Schutzwegen anhalten, um Fußgängern das Überqueren der Straße zu ermöglichen, nicht vorbeifahren darf, kann gegenüber anderen Fahrzeugen den Rechtsvorrang nach § 19 Abs 1 StVO 1960 nicht in Anspruch nehmen.Wer an Fahrzeugen, die vor Schutzwegen anhalten, um Fußgängern das Überqueren der Straße zu ermöglichen, nicht vorbeifahren darf, kann gegenüber anderen Fahrzeugen den Rechtsvorrang nach Paragraph 19, Absatz eins, StVO 1960 nicht in Anspruch nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0074390
Dokumentnummer
JJR_19690227_OGH0002_0020OB00033_6900000_001