Rechtssatz RS0074420
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074420
Entscheidungsdatum
04.10.1972
Rechtssatz
"Einleitende Fahrlässigkeit" im Sinne des § 335 StG eines Angeklagten, der ungeachtet des Gegenverkehrs mit dem Linkseinbiegen begann und hiebei um etwa einen Meter - somit bei Berücksichtigung der nur 6,20 Meter breiten Straße durchaus beträchtlich - über die Fahrbahnmitte auf die dem Gegenverkehr vorbehaltene linke Fahrbahnhälfte geriet (vgl ZVR 1964/247)."Einleitende Fahrlässigkeit" im Sinne des Paragraph 335, StG eines Angeklagten, der ungeachtet des Gegenverkehrs mit dem Linkseinbiegen begann und hiebei um etwa einen Meter - somit bei Berücksichtigung der nur 6,20 Meter breiten Straße durchaus beträchtlich - über die Fahrbahnmitte auf die dem Gegenverkehr vorbehaltene linke Fahrbahnhälfte geriet vergleiche ZVR 1964/247).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0074420
Dokumentnummer
JJR_19721004_OGH0002_0110OS00136_7200000_001