Rechtssatz RS0074430
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0074430
Geschäftszahl
11Os30/65; 2Ob218/78; 8Ob169/79; 2Ob222/06w; 2Ob31/19a
Entscheidungsdatum
19.09.2019
Rechtssatz
Über das Ausmaß der Pflicht, Schienenfahrzeugen als bevorzugten Straßenbenützern bei ihrem Herannahen so rasch wie möglich Platz zu machen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 30/65
Entscheidungstext OGH 01.03.1965 11 Os 30/65
Veröff: JBl 1965,427 (mit Glosse von Liebscher) = RZ 1965,81 = KJ 1965,52
- 2 Ob 218/78
Entscheidungstext OGH 16.01.1979 2 Ob 218/78
Vgl; Veröff: ZVR 1980/63 S 78
- 8 Ob 169/79
Entscheidungstext OGH 13.09.1979 8 Ob 169/79
Vgl; Veröff: ZVR 1980/140 S 147
- 2 Ob 222/06w
Entscheidungstext OGH 19.10.2006 2 Ob 222/06w
Beisatz: Wäre der PKW-Lenkerin das beabsichtigte Reversieren in die Parklücke bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Schienenfahrzeug als herannahend im Sinn des §28 Abs 1 erster Halbsatz StVO zu qualifizieren gewesen wäre, nicht möglich gewesen, hätte sie ihre Fahrt vorwärts fahrend fortsetzen müssen. Die Pflicht, die Gleise möglichst rasch zu verlassen, bedeutet nämlich, dass der zur Räumung Verpflichtete in seine Fahrtrichtung weiterfahren muss, soferne es die Verkehrslage zulässt. (T1)
- 2 Ob 31/19a
Entscheidungstext OGH 19.09.2019 2 Ob 31/19a
Beisatz: Ist dem zum Linksabbiegen auf den Straßenbahngleisen eingeordneten PKW-Lenker bei Herannahen des Schienenfahrzeugs ein Verlassen der Schienen in seine Fahrtrichtung nach links aufgrund des Gegenverkehrs nicht möglich, besteht keine Verpflichtung des Lenkers, seine Fahrtrichtung zu ändern und geradeaus weiterzufahren. (T2)
Veröff: SZ 2019/86
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0074430
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19650301_OGH0002_0110OS00030_6500000_001