Rechtssatz RS0074441
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074441
Entscheidungsdatum
20.12.1988
Rechtssatz
Die mißbräuchliche Verwendung von Blaulicht oder Folgetonhorn durch den Lenker eines Einsatzfahrzeuges oder das unberechtigte Befahren einer Einbahnstraße in der Gegenrichtung durch ihn ändert nichts an dem ihm gemäß § 19 Abs 2 StVO zustehenden Vorrang.Die mißbräuchliche Verwendung von Blaulicht oder Folgetonhorn durch den Lenker eines Einsatzfahrzeuges oder das unberechtigte Befahren einer Einbahnstraße in der Gegenrichtung durch ihn ändert nichts an dem ihm gemäß Paragraph 19, Absatz 2, StVO zustehenden Vorrang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0074441
Dokumentnummer
JJR_19881220_OGH0002_0020OB00157_8800000_002