Rechtssatz RS0074461
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074461
Entscheidungsdatum
06.12.1979
Norm
StVO idF 6.Nov 1976 §17 Abs4
StVO idF 6.Nov 1976 §19 Abs8
Rechtssatz
Durch einen Verstoß gegen das Verbot, an einem vor einer Querstraße gemäß § 18 Abs 3 StVO anhaltenden Fahrzeug vorbeizufahren, wenn die Voraussetzungen für das Vorbeifahren gemäß § 17 Abs 4 StVO nicht gegeben sind, wird der dem Vorbeifahrenden gegenüber dem Querverkehr zukommende Vorrang nicht aufgehoben. Der Verstoß gegen § 17 Abs 4 StVO begründet nur ein Mitverschulden.Durch einen Verstoß gegen das Verbot, an einem vor einer Querstraße gemäß Paragraph 18, Absatz 3, StVO anhaltenden Fahrzeug vorbeizufahren, wenn die Voraussetzungen für das Vorbeifahren gemäß Paragraph 17, Absatz 4, StVO nicht gegeben sind, wird der dem Vorbeifahrenden gegenüber dem Querverkehr zukommende Vorrang nicht aufgehoben. Der Verstoß gegen Paragraph 17, Absatz 4, StVO begründet nur ein Mitverschulden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0074461
Dokumentnummer
JJR_19791206_OGH0002_0080OB00224_7900000_001