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Rechtssatz RS0074480

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0074480

Geschäftszahl

3Ob6/83

Entscheidungsdatum

28.07.1983

Norm

Haager Unterhaltsvollstreckungsabk allg
Vollstreckungsvertrag Österreich - Schweiz Art12 Abs1

Rechtssatz

Das Haager Übereinkommen, das nach Artikel 12, Absatz eins, des Vertrages vom 16.12.1960 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Bundesgesetzblatt 1962,125, durch diesen Vertrag nicht berührt wird, ist anzuwenden, auch wenn sich die betreibende Partei in ihrem Exekutionsantrag nur auf den letztzitierten bilateralen Vertrag berufen hat. Das Übereinkommen ist Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung und daher von den Gerichten von Amts wegen anzuwenden, das Übereinkommen, das sich nur auf die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern bezieht, ist gegenüber dem bilateralen Vertrag die speziellere Norm.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 6/83
    Entscheidungstext OGH 28.07.1983 3 Ob 6/83

Schlagworte

*CH*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0074480

Dokumentnummer

JJR_19830728_OGH0002_0030OB00006_8300000_002