Rechtssatz RS0074480
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074480
Entscheidungsdatum
28.07.1983
Norm
Haager Unterhaltsvollstreckungsabk allg
Vollstreckungsvertrag Österreich - Schweiz Art12 Abs1
Rechtssatz
Das Haager Übereinkommen, das nach Art 12 Abs 1 des Vertrages vom 16.12.1960 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen BGBl 1962,125, durch diesen Vertrag nicht berührt wird, ist anzuwenden, auch wenn sich die betreibende Partei in ihrem Exekutionsantrag nur auf den letztzitierten bilateralen Vertrag berufen hat. Das Übereinkommen ist Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung und daher von den Gerichten von Amts wegen anzuwenden, das Übereinkommen, das sich nur auf die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern bezieht, ist gegenüber dem bilateralen Vertrag die speziellere Norm.Das Haager Übereinkommen, das nach Artikel 12, Absatz eins, des Vertrages vom 16.12.1960 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Bundesgesetzblatt 1962,125, durch diesen Vertrag nicht berührt wird, ist anzuwenden, auch wenn sich die betreibende Partei in ihrem Exekutionsantrag nur auf den letztzitierten bilateralen Vertrag berufen hat. Das Übereinkommen ist Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung und daher von den Gerichten von Amts wegen anzuwenden, das Übereinkommen, das sich nur auf die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern bezieht, ist gegenüber dem bilateralen Vertrag die speziellere Norm.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0074480
Dokumentnummer
JJR_19830728_OGH0002_0030OB00006_8300000_002