Rechtssatz RS0074500
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074500
Entscheidungsdatum
02.03.1973
Rechtssatz
Fahrzeuge, die eine noch im Bau befindliche und nicht für den öffentlichen Verkehr freigegebene Verkehrsfläche benützen, können nicht als Fahrzeuge im fließenden Verkehr im Sinne des § 19 Abs 6 StVO angesehen werden.Fahrzeuge, die eine noch im Bau befindliche und nicht für den öffentlichen Verkehr freigegebene Verkehrsfläche benützen, können nicht als Fahrzeuge im fließenden Verkehr im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0074500
Dokumentnummer
JJR_19730302_OGH0002_0110OS00004_7300000_001