Rechtssatz RS0074502
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074502
Entscheidungsdatum
17.01.1968
Norm
Haager Unterhaltsvollstreckungsabk Art3
Rechtssatz
Wenn das Bestehen der Unterhaltspflicht die Feststellung der Vaterschaft zur Voraussetzung hat, ist diese Feststellung eben als Vorfrage zu behandeln und es gilt daher auch für sie die Zuständigkeitsbestimmung des Art 3.Wenn das Bestehen der Unterhaltspflicht die Feststellung der Vaterschaft zur Voraussetzung hat, ist diese Feststellung eben als Vorfrage zu behandeln und es gilt daher auch für sie die Zuständigkeitsbestimmung des Artikel 3,
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0074502
Dokumentnummer
JJR_19680117_OGH0002_0060ND00002_6800000_002