Rechtssatz RS0074503
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074503
Geschäftszahl
7Ob149/71; 7Ob35/76; 7Ob57/77; 7Ob10/80; 7Ob16/81; 7Ob51/81
Entscheidungsdatum
15.04.1982
Norm
AKHB Art8 Abs1 Z1
StVO 1960 §4 Abs2
Rechtssatz
Die Verpflichtung, einen Unfall mit Personenschaden sofort der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle zu melden, ist an sich nicht übertragbar. Der Verpflichtete darf sich aber dann eines Boten bedienen, wenn er sich von dessen Verläßlichkeit überzeugt hat. Diese Überzeugung verschafft sich der Meldepflichtige nicht, wenn er von einem ihm unbekannten Kraftwagenlenker weder den Namen noch das Fahrzeugkennzeichen festhält. Die Meldepflicht eines Personenschadenunfalles besteht sofort, das heißt spätestens nach der Hilfeleistung (ärztliche Versorgung). Eine erst nach sieben Stunden nach dem Unfall, trotz zahlreicher vorheriger Verständigungsmöglichkeiten erfolgende Meldung verstößt daher gegen § 4 Abs 2 StVO.Die Verpflichtung, einen Unfall mit Personenschaden sofort der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle zu melden, ist an sich nicht übertragbar. Der Verpflichtete darf sich aber dann eines Boten bedienen, wenn er sich von dessen Verläßlichkeit überzeugt hat. Diese Überzeugung verschafft sich der Meldepflichtige nicht, wenn er von einem ihm unbekannten Kraftwagenlenker weder den Namen noch das Fahrzeugkennzeichen festhält. Die Meldepflicht eines Personenschadenunfalles besteht sofort, das heißt spätestens nach der Hilfeleistung (ärztliche Versorgung). Eine erst nach sieben Stunden nach dem Unfall, trotz zahlreicher vorheriger Verständigungsmöglichkeiten erfolgende Meldung verstößt daher gegen Paragraph 4, Absatz 2, StVO.
VwGH vom 23.06.1969, 460/68; Veröff: KJ 1970,75
Entscheidungstexte
- 7 Ob 149/71
Entscheidungstext OGH 10.09.1971 7 Ob 149/71
Beisatz: Hier: Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB. (T1)
- 7 Ob 35/76
Entscheidungstext OGH 03.06.1976 7 Ob 35/76
Beis wie T1; Veröff: VersR 1977,535 GlRS VwGH vom 28.04.1976, 1434/75; Veröff: ZVR 1977/117 S 175
- 7 Ob 57/77
Entscheidungstext OGH 03.11.1977 7 Ob 57/77
nur: Die Meldepflicht eines Personenschadenunfalles besteht sofort, das heißt spätestens nach der Hilfeleistung (ärztliche Versorgung). (T2) Beis wie T1 Auch; VwGH vom 10.10.1977, 1267/77; nur: Die Verpflichtung, einen Unfall mit Personenschaden sofort der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle zu melden, ist an sich nicht übertragbar. Der Verpflichtete darf sich aber dann eines Boten bedienen, wenn er sich von dessen Verläßlichkeit überzeugt hat. Diese Überzeugung verschafft sich der Meldepflichtige nicht, wenn er von einem ihm unbekannten Kraftwagenlenker weder den Namen noch das Fahrzeugkennzeichen festhält. (T3) Veröff: ZVR 1979/115 S 134
- 7 Ob 10/80
Entscheidungstext OGH 28.02.1980 7 Ob 10/80
nur T2; Beisatz: Stand einer Anzeigeerstattung durch den Kraftfahrzeuglenker ein für ihn unüberwindliches Hindernis entgegen (zB die Hilfeleistung für den Verletzten, oder wie hier, eine durch starke Alkoholisierung und Unfallschock bewirkte vorübergehende Unzurechnungsfähigkeit), so hat er sofort nach dem Wegfall dieses Hindernisses bei der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle die Anzeige zu erstatten. (T4)
- 7 Ob 16/81
Entscheidungstext OGH 09.04.1981 7 Ob 16/81
nur T2; Beis wie T4; Veröff: VersR 1982,564 = ZVR 1982/117 S 88
- 7 Ob 51/81
Entscheidungstext OGH 15.04.1982 7 Ob 51/81
nur T2; Beis wie T4; Veröff: ZVR 1983/296 S 333 = VersR 1984,647
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0074503
Dokumentnummer
JJR_19710910_OGH0002_0070OB00149_7100000_002