Rechtssatz RS0074514
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074514
Geschäftszahl
8Ob52/79 (8Ob53/79); 2Ob19/81
Entscheidungsdatum
28.04.1981
Rechtssatz
Sobald ein vorrangberechtigtes Fahrzeug im Blickwinkel eines Kraftfahrzeuglenkers erscheint, der aus einer Hauseinfahrt oder Grundstückseinfahrt kommt, genügt nicht ein kurzer Blick auf das herannahende Fahrzeug. Der Wartepflichtige darf vielmehr nur unter sorgfältiger Beobachtung dieses Verkehrsteilnehmers einfahren, nachdem er sichere Anhaltspunkte dafür hat, daß die Geschwindigkeit des herannahenden Verkehrsteilnehmers ihm das Einfahren ohne Gefährdung oder Behinderung des Vorrangberechtigten im Sinne des § 19 Abs 7 StVO ermöglicht. Nötigenfalls hat er ein bereits begonnenes Einfahren sofort abzubrechen.Sobald ein vorrangberechtigtes Fahrzeug im Blickwinkel eines Kraftfahrzeuglenkers erscheint, der aus einer Hauseinfahrt oder Grundstückseinfahrt kommt, genügt nicht ein kurzer Blick auf das herannahende Fahrzeug. Der Wartepflichtige darf vielmehr nur unter sorgfältiger Beobachtung dieses Verkehrsteilnehmers einfahren, nachdem er sichere Anhaltspunkte dafür hat, daß die Geschwindigkeit des herannahenden Verkehrsteilnehmers ihm das Einfahren ohne Gefährdung oder Behinderung des Vorrangberechtigten im Sinne des Paragraph 19, Absatz 7, StVO ermöglicht. Nötigenfalls hat er ein bereits begonnenes Einfahren sofort abzubrechen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 52/79
Entscheidungstext OGH 25.05.1979 8 Ob 52/79
- 2 Ob 19/81
Entscheidungstext OGH 28.04.1981 2 Ob 19/81
Vgl; Veröff: ZVR 1981/270 S 371
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0074514
Dokumentnummer
JJR_19790525_OGH0002_0080OB00052_7900000_003