Rechtssatz RS0074518
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074518
Entscheidungsdatum
18.05.1993
Norm
Abk über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse (Abk von Stresa) Art1
Abk über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse (Abk von Stresa) Art2
Abk über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse (Abk von Stresa) Art3
Abk über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse (Abk von Stresa) Art4
Abk über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse (Abk von Stresa) Art5
Abk über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse (Abk von Stresa) Art6
Abk über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse (Abk von Stresa) Art7
Abk über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse (Abk von Stresa) Art8
Abk über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse (Abk von Stresa) Art9
UWG §1 C2
Rechtssatz
Die Bestimmungen des Abkommens von Stresa sind in Österreich anzuwenden, auch wenn zu ihrer Durchsetzung kein besonderes Gesetz erlassen wurde, das in Österreich schon vor der Ratifikation des Abkommens Normen bestanden haben, welche die Durchsetzung der Grundsätze nach Art 2 bis 9 des Abkommens ermöglichten, so daß Gesetzgebungsakte nicht erforderlich waren, "Österzola". (Mit ausführlichen Stellungnahmen, der Stimmführer 51, 52, 54 im Ob-Akt).Die Bestimmungen des Abkommens von Stresa sind in Österreich anzuwenden, auch wenn zu ihrer Durchsetzung kein besonderes Gesetz erlassen wurde, das in Österreich schon vor der Ratifikation des Abkommens Normen bestanden haben, welche die Durchsetzung der Grundsätze nach Artikel 2 bis 9 des Abkommens ermöglichten, so daß Gesetzgebungsakte nicht erforderlich waren, "Österzola". (Mit ausführlichen Stellungnahmen, der Stimmführer 51, 52, 54 im Ob-Akt).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 16/93
Entscheidungstext OGH 18.05.1993 4 Ob 16/93
Veröff: SZ 66/64 = WBl 1993,335 = ÖBl 1993,78 = ecolex 1993,758 = GRURInt 1994,438
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0074518
Dokumentnummer
JJR_19930518_OGH0002_0040OB00016_9300000_002