Rechtssatz RS0074525
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074525
Entscheidungsdatum
18.05.1993
Norm
Abk über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse (Abk von Stresa) Art1
Abk über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse (Abk von Stresa) Art2
Abk über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse (Abk von Stresa) Art3
Abk über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse (Abk von Stresa) Art4
Abk über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse (Abk von Stresa) Art5
Abk über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse (Abk von Stresa) Art6
Abk über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse (Abk von Stresa) Art7
Abk über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse (Abk von Stresa) Art8
Abk über die Anwendung der Ursprungsbezeichnungen und Benennungen für Käse (Abk von Stresa) Art9
UWG §1 C2
Rechtssatz
Die Bezeichnung "Gorgonzola" ist durch das Abkommen von Stresa auch für den österreichischen Rechtsbereich geschützt. Dieser Schutz beschränkt sich nicht auf Bezeichnungen, die mit der geschützten Bezeichnung identisch sind; er erfaßt auch verwechselbar ähnliche Bezeichnungen. Daraus folgt aber, daß die Bezeichnung eines österreichischen Käses als "Österzola" gegen das Abkommen von Stresa verstößt. Da dieses Abkommen in Österreich Gesetzesrang hat, liegt somit ein Gesetzesverstoß vor "Österzola". (Mit ausführlicher Stellungnahmen, der Stimmführer 51, 52, 54 im Ob-Akt).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 16/93
Entscheidungstext OGH 18.05.1993 4 Ob 16/93
Veröff: SZ 66/64 = WBl 1993,335 = ÖBl 1993,78 = ecolex 1993,758
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0074525
Dokumentnummer
JJR_19930518_OGH0002_0040OB00016_9300000_003