Rechtssatz RS0074544
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074544
Geschäftszahl
7Ob31/79; 7Ob59/83
Entscheidungsdatum
19.04.1984
Norm
AKHB Art8 Abs1 Z1
StVO §4 Abs2
Rechtssatz
Eine entsprechende Hilfeleistung setzt voraus, daß sich der Verursachen eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden darüber unterrichtet, in welchem Umfang der Verletzte seiner Hilfe bedarf. Unterläßt es daher der Versicherte, sich sogleich davon zu überzeugen, welcher Art die Hilfsbedürftigkeit des Verletzten ist und kümmert er sich nicht um diesen, so verletzt er seine Hilfeleistungspflicht im Sinne des Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB.Eine entsprechende Hilfeleistung setzt voraus, daß sich der Verursachen eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden darüber unterrichtet, in welchem Umfang der Verletzte seiner Hilfe bedarf. Unterläßt es daher der Versicherte, sich sogleich davon zu überzeugen, welcher Art die Hilfsbedürftigkeit des Verletzten ist und kümmert er sich nicht um diesen, so verletzt er seine Hilfeleistungspflicht im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, AKHB.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 31/79
Entscheidungstext OGH 28.06.1979 7 Ob 31/79
Veröff: ZVR 1980/166 S 163
- 7 Ob 59/83
Entscheidungstext OGH 19.04.1984 7 Ob 59/83
Beisatz: Die zu erfüllende Obliegenheit setzt keineswegs die positive Kenntnis einer eingetretenen Verletzung voraus, sondern besteht gerade darin, sich über das Nichtvorliegen einer solchen Verletzung zu überzeugen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0074544
Dokumentnummer
JJR_19790628_OGH0002_0070OB00031_7900000_002