Rechtssatz RS0074551
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074551
Entscheidungsdatum
28.06.1979
Norm
AKHB Art8 Abs1 Z1
StVO §4 Abs2
Rechtssatz
Die Hilfeleistungspflicht erschöpft sich nicht nur in der Ergreifung von Maßnahmen zur Rettung des Lebens und zur Abwendung von Gefahren eines weiteren Schadens für Leib und Leben des Verletzten, sondern erfaßt auch die Vornahme aller Vorkehrungen, um die Lage des Verunglückten, insbesondere seine Schmerzen, zu lindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0074551
Dokumentnummer
JJR_19790628_OGH0002_0070OB00031_7900000_003