Rechtssatz RS0074572
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074572
Entscheidungsdatum
29.05.1995
Rechtssatz
Schadenersatz nach Art 5 Abs 5 MRK setzt einen konventionswidrigen Freiheitsentzug voraus; diese Bestimmung läßt sich nicht analog auf eine allfällige Schädigung wegen Verfahrensverzögerung anwenden. Ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch wegen einer allfälligen Schädigung aus einer Verfahrensverzögerung läßt sich aber auch nicht durch eine Rechtsanalogie aus einfachgesetzlichen Normen ableiten, die - für sachlich nicht vergleichbare Regelungsinhalte - verschuldensunabhängige Ersatzansprüche gewähren.Schadenersatz nach Artikel 5, Absatz 5, MRK setzt einen konventionswidrigen Freiheitsentzug voraus; diese Bestimmung läßt sich nicht analog auf eine allfällige Schädigung wegen Verfahrensverzögerung anwenden. Ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch wegen einer allfälligen Schädigung aus einer Verfahrensverzögerung läßt sich aber auch nicht durch eine Rechtsanalogie aus einfachgesetzlichen Normen ableiten, die - für sachlich nicht vergleichbare Regelungsinhalte - verschuldensunabhängige Ersatzansprüche gewähren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074572
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19950529_OGH0002_0010OB00007_9500000_003