Rechtssatz RS0074576
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074576
Entscheidungsdatum
13.09.1983
Rechtssatz
Durch die Worte "Kreuzen, Einbiegen und Einordnen" wird zum Ausdruck gebracht, daß nur dann von einer Verletzung des Vorranges gesprochen werden kann, wenn durch diese Fahrvorgänge selbst zu einem unvermittelten Bremsen oder Ablenken genötigt wurde, nicht aber, wenn der Lenker des Fahrzeuges mit Vorrang durch die Tatsache, daß er sich einer Kreuzung näherte, zu einem langsameren Fahren oder einer Richtungsänderung seines Fahrzeuges veranlaßt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0074576
Dokumentnummer
JJR_19830913_OGH0002_0020OB00172_8300000_002