Rechtssatz RS0074588
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074588
Entscheidungsdatum
14.12.1970
Rechtssatz
Das Recht auf Freizügigkeit nach Art 5 MRK gewährleistet nicht die Freiheit, jedes Land, einschließlich des eigenen zu verlassen und den Wohnsitz außerhalb des letzteren frei zu wählen.Das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 5, MRK gewährleistet nicht die Freiheit, jedes Land, einschließlich des eigenen zu verlassen und den Wohnsitz außerhalb des letzteren frei zu wählen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0074588
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19701214_OGH0002_0090OS00164_6800000_004