Rechtssatz RS0074599
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074599
Geschäftszahl
2Ob14/78; 2Ob76/25b
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Rechtssatz
Als zulässige Geschwindigkeit in einer Kurve ist nicht diejenige anzusehen, welche auf Grund de technischen Fahreigenschaften des benützten Fahrzeuges das Befahren der Kurve bei einigem Fahrkönnen gerade noch zuläßt, sondern allein die, welche vom Standpunkt der Sicherheit das absolute risikolose Durchfahren gewährleistet. (ZVR 1967/20).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 14/78
Entscheidungstext OGH 16.03.1978 2 Ob 14/78
- 2 Ob 76/25b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 2 Ob 76/25b
Beisatz: Hier: Der Kläger wählte eine Geschwindigkeit, bei der das Durchfahren der Kurve eine „sehr anspruchsvolle Fahraufgabe“ im „unmittelbaren Nahbereich des fahrdynamischen Grenzzustandes bzw der Beherrschbarkeit eines PKW“ darstellt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0074599
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19780316_OGH0002_0020OB00014_7800000_001