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Rechtssatz RS0074599×

Rechtssatz RS0074599

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0074599

Geschäftszahl

2Ob14/78; 2Ob76/25b

Entscheidungsdatum

03.06.2025

Rechtssatz

Als zulässige Geschwindigkeit in einer Kurve ist nicht diejenige anzusehen, welche auf Grund de technischen Fahreigenschaften des benützten Fahrzeuges das Befahren der Kurve bei einigem Fahrkönnen gerade noch zuläßt, sondern allein die, welche vom Standpunkt der Sicherheit das absolute risikolose Durchfahren gewährleistet. (ZVR 1967/20).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 14/78
    Entscheidungstext OGH 16.03.1978 2 Ob 14/78
  • 2 Ob 76/25b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 2 Ob 76/25b
    Beisatz: Hier: Der Kläger wählte eine Geschwindigkeit, bei der das Durchfahren der Kurve eine „sehr anspruchsvolle Fahraufgabe“ im „unmittelbaren Nahbereich des fahrdynamischen Grenzzustandes bzw der Beherrschbarkeit eines PKW“ darstellt. (T1)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0074599

Im RIS seit

16.03.1978

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19780316_OGH0002_0020OB00014_7800000_001