Rechtssatz RS0074611
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074611
Entscheidungsdatum
27.08.1975
Rechtssatz
Sukzessive Herabminderung der Geschwindigkeit auf 10 km/h wegen eines jenseits der Kreuzung auf den gleichen Fahrstreifen wechselnden Fahrschulwagens ist kein Verstoß gegen § 20 Abs 1 StVO, damit fehlt Rechtswidrigkeit gegenüber auffahrenden Folgefahrzeug.Sukzessive Herabminderung der Geschwindigkeit auf 10 km/h wegen eines jenseits der Kreuzung auf den gleichen Fahrstreifen wechselnden Fahrschulwagens ist kein Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz eins, StVO, damit fehlt Rechtswidrigkeit gegenüber auffahrenden Folgefahrzeug.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0074611
Dokumentnummer
JJR_19750827_OGH0002_0080OB00158_7500000_001