Rechtssatz RS0074619
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074619
Entscheidungsdatum
02.09.1987
Rechtssatz
Eine gerichtliche Haftverfügung wird in den Fällen des Art 5 Abs 1 lit e MRK von der MRK nicht gefordert; Art 5 Abs 1 verweist vielmehr auf das innerstaatliche Recht. Die Zuordnung entsprechender Ermächtigungen zum Justizrecht oder Verwaltungsrecht bleibt der staatlichen Rechtsordnung überlassen. Geht die Freiheitsbeschränkung von einem Verwaltungsorgan aus, hat der Betroffene gemäß Art 5 Abs 4 MRK das Recht, deren Rechtmäßigkeit durch ein Gericht überprüfen zu lassen, das unverzüglich zu entscheiden hat. Aufgabe des Gerichtes ist es dann festzustellen, ob die gesetzliche Voraussetzung für die Anhaltung, etwa die Geisteskrankheit, noch vorliegt und die Fortdauer der Unterbringung rechtfertigt oder aber die Entlassung zu verfügen ist.Eine gerichtliche Haftverfügung wird in den Fällen des Artikel 5, Absatz eins, Litera e, MRK von der MRK nicht gefordert; Artikel 5, Absatz eins, verweist vielmehr auf das innerstaatliche Recht. Die Zuordnung entsprechender Ermächtigungen zum Justizrecht oder Verwaltungsrecht bleibt der staatlichen Rechtsordnung überlassen. Geht die Freiheitsbeschränkung von einem Verwaltungsorgan aus, hat der Betroffene gemäß Artikel 5, Absatz 4, MRK das Recht, deren Rechtmäßigkeit durch ein Gericht überprüfen zu lassen, das unverzüglich zu entscheiden hat. Aufgabe des Gerichtes ist es dann festzustellen, ob die gesetzliche Voraussetzung für die Anhaltung, etwa die Geisteskrankheit, noch vorliegt und die Fortdauer der Unterbringung rechtfertigt oder aber die Entlassung zu verfügen ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 709/86
Entscheidungstext OGH 28.01.1987 1 Ob 709/86
Veröff: SZ 60/12 = JBl 1988,105 = NZ 1988,78 = ÖA 1988,18
- 1 Ob 24/87
Entscheidungstext OGH 02.09.1987 1 Ob 24/87
Veröff: SZ 60/155
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0074619
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19870128_OGH0002_0010OB00709_8600000_003