Rechtssatz RS0074621
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0074621
Geschäftszahl
11Os57/69; 2Ob62/72; 2Ob135/74
Entscheidungsdatum
09.05.1974
Rechtssatz
Unterscheidet sich eine Straße schon durch ihre Anlage, etwa ihre geringe Breite oder das Fehlen eines festen Belages oder dergleichen, von sonstigen öffentlichen Straßen und weist auch kein sonstiger Umstand, etwa eine Beschriftung oder ein Wegweiser darauf hin, daß sie regelmäßig dem allgemeinen Verkehr dient, so wird sie wohl im Zweifel unter die im § 19 Abs 6 StVO angeführten Verkehrsflächen fallen.Unterscheidet sich eine Straße schon durch ihre Anlage, etwa ihre geringe Breite oder das Fehlen eines festen Belages oder dergleichen, von sonstigen öffentlichen Straßen und weist auch kein sonstiger Umstand, etwa eine Beschriftung oder ein Wegweiser darauf hin, daß sie regelmäßig dem allgemeinen Verkehr dient, so wird sie wohl im Zweifel unter die im Paragraph 19, Absatz 6, StVO angeführten Verkehrsflächen fallen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 57/69
Entscheidungstext OGH 25.09.1969 11 Os 57/69
Veröff: EvBl 1970/94 S 153 = KJ 1970,11 = ZVR 1970/85 S 125
- 2 Ob 62/72
Entscheidungstext OGH 30.11.1972 2 Ob 62/72
- 2 Ob 135/74
Entscheidungstext OGH 09.05.1974 2 Ob 135/74
Veröff: ZVR 1975/89 S 144
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0074621
Dokumentnummer
JJR_19690925_OGH0002_0110OS00057_6900000_002