Rechtssatz RS0074626
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074626
Entscheidungsdatum
07.12.1972
Rechtssatz
Der im § 134 Abs 5 StVG normierten Verpflichtung, den Strafgefangenen vom Ergebnis der Klassifizierung (zu der wesentlich die Bestimmung der für die Durchführung des weiteren Strafvollzuges zuständigen Anstalt gehört), insoweit in Kenntnis zu setzen, als es sich auf den unmittelbar anschließenden Strafvollzug bezieht, ist auch entsprochen, wenn ihm - wenngleich erst unmittelbar vor der Durchführung - am Tag der Überstellung ausdrücklich mitgeteilt wird, in welche Strafvollzugsanstalt er überstellt werde; zur Vereitelung der Überstellung gesetzte Gewalttätigkeiten sind notwendig rechtswidrig.Der im Paragraph 134, Absatz 5, StVG normierten Verpflichtung, den Strafgefangenen vom Ergebnis der Klassifizierung (zu der wesentlich die Bestimmung der für die Durchführung des weiteren Strafvollzuges zuständigen Anstalt gehört), insoweit in Kenntnis zu setzen, als es sich auf den unmittelbar anschließenden Strafvollzug bezieht, ist auch entsprochen, wenn ihm - wenngleich erst unmittelbar vor der Durchführung - am Tag der Überstellung ausdrücklich mitgeteilt wird, in welche Strafvollzugsanstalt er überstellt werde; zur Vereitelung der Überstellung gesetzte Gewalttätigkeiten sind notwendig rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0074626
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19721207_OGH0002_0090OS00044_7200000_001