Rechtssatz RS0074631
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074631
Entscheidungsdatum
30.09.1982
Rechtssatz
Daß ein Versehen des Strafgerichtes (Akt irrig abgelegt) oder die Saumsal einer anderen Behörde (Zivilgericht) die Bearbeitung der Akten beim Strafgericht verhindert, kann letzterem nicht als jene, in einem verfehlten Arbeitsgang begründete Rechtsverzögerung beigemessen werden, auf deren Beseitigung Art 6 Abs 1 MRK den Parteien einen Anspruch verleiht.Daß ein Versehen des Strafgerichtes (Akt irrig abgelegt) oder die Saumsal einer anderen Behörde (Zivilgericht) die Bearbeitung der Akten beim Strafgericht verhindert, kann letzterem nicht als jene, in einem verfehlten Arbeitsgang begründete Rechtsverzögerung beigemessen werden, auf deren Beseitigung Artikel 6, Absatz eins, MRK den Parteien einen Anspruch verleiht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0074631
Dokumentnummer
JJR_19820930_OGH0002_0130OS00061_8200000_001