Rechtssatz RS0074639
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074639
Entscheidungsdatum
26.01.1979
Rechtssatz
Geschwindigkeitsbeschränkungen dienen unter anderem der leichteren und sicheren Meisterung gefährlicher Verkehrslagen, insbesondere durch die dadurch bedingte Verkürzung der Reaktionswege und Bremswege, der Erleichterung der rechtzeitigen gegenseitigen Wahrnehmung und gegenseitigen Anpassung der Verkehrsteilnehmer. Durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verschärft der Fahrzeuglenker die Verkehrslage insoferne, als er die ihm selbst und auch anderen Verkehrsteilnehmern zur Vermeidung von Unfällen gebotenen Möglichkeiten gegenseitiger Anpassung verringert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0074639
Dokumentnummer
JJR_19790126_OGH0002_0080OB00220_7800000_002