Rechtssatz RS0074645
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074645
Geschäftszahl
Ds7/86; Ds7/88
Entscheidungsdatum
21.11.1988
Rechtssatz
Haftsachen sind im Hinblick auf § 193 StPO, vor allem aber auch mit Rücksicht auf Art 5 Abs 3 MRK unter allen Umständen den Nichthaftsachen vorzuziehen.Haftsachen sind im Hinblick auf Paragraph 193, StPO, vor allem aber auch mit Rücksicht auf Artikel 5, Absatz 3, MRK unter allen Umständen den Nichthaftsachen vorzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0074645
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19861216_OGH0002_0000DS00007_8600000_002