Rechtssatz RS0074659
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0074659
Geschäftszahl
10Os3/74; 2Ob145/78
Entscheidungsdatum
12.10.1978
Rechtssatz
Besteht eine angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung, dann bedeutet dies, daß ein Überschreiten der im Verbotszeichen angegebenen Fahrgeschwindigkeit ab dessen Standort jedenfalls verboten ist; seiner Verpflichtung, eine niedrigere Geschwindigkeit zu wählen, wenn ungünstige Verhältnisse dies im konkreten Fall erfordern, wird der Verkehrsteilnehmer durch ein derartiges Verkehrszeichen nicht enthoben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0074659
Dokumentnummer
JJR_19740312_OGH0002_0100OS00003_7400000_001