Rechtssatz RS0074675
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074675
Entscheidungsdatum
07.07.1983
Rechtssatz
Das aus § 20 Abs 1 StVO abzuleitende Gebot des Fahrens auf halbe Sicht dient jedenfalls dem Schutz auf der Fahrbahn der gleichen Straße entgegenkommender Verkehrsteilnehmer; dazu gehört aber auch der entgegenkommende Linksabbieger solange, bis er diese Fahrbahn verlassen hat.Das aus Paragraph 20, Absatz eins, StVO abzuleitende Gebot des Fahrens auf halbe Sicht dient jedenfalls dem Schutz auf der Fahrbahn der gleichen Straße entgegenkommender Verkehrsteilnehmer; dazu gehört aber auch der entgegenkommende Linksabbieger solange, bis er diese Fahrbahn verlassen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0074675
Dokumentnummer
JJR_19830707_OGH0002_0080OB00033_8300000_001