Rechtssatz RS0074707
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074707
Entscheidungsdatum
08.11.1973
Rechtssatz
1. Fahren auf Sicht bedeutet in erster Linie, die Fahrgeschwindigkeit dem sich auf der Fahrbahn selbst ereignenden Geschehen anzupassen.
2. Wird die Aufmerksamkeit eines Verkehrsteilnehmers durch ein Ereignis in Anspruch genommen oder abgelenkt, das ihn zur Vernachlässigung der Fahrbahnbeobachtung veranlaßt, so hat er notfalls anzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0074707
Dokumentnummer
JJR_19731108_OGH0002_0020OB00164_7300000_001