Rechtssatz RS0074713
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074713
Entscheidungsdatum
17.05.1972
Rechtssatz
Die Gültigkeit des § 20 StVO, wie überhaupt der österreichischen StVO ist zwar auf das Gebiet der Republik Österreich beschränkt, jedoch enthebt der Verstoß eines Inländers im Ausland gegen international anerkannte Fahrregeln (wie sie etwa im § 20 Abs 1 und 2 StVO normiert sind), deren Einhaltung zur primären Sorgfaltspflicht eines jeden Kraftfahrers im Inland und Ausland gehört, nicht der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Inland.Die Gültigkeit des Paragraph 20, StVO, wie überhaupt der österreichischen StVO ist zwar auf das Gebiet der Republik Österreich beschränkt, jedoch enthebt der Verstoß eines Inländers im Ausland gegen international anerkannte Fahrregeln (wie sie etwa im Paragraph 20, Absatz eins und 2 StVO normiert sind), deren Einhaltung zur primären Sorgfaltspflicht eines jeden Kraftfahrers im Inland und Ausland gehört, nicht der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Inland.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0074713
Dokumentnummer
JJR_19720517_OGH0002_0110OS00074_7200000_001