Rechtssatz RS0074718
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074718
Geschäftszahl
12Os8/95; 2Bkd1/12
Entscheidungsdatum
13.04.2012
Rechtssatz
Auch die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens selbst nach dem Tod des Verurteilten bezweckt im Ergebnis keine abschließende materielle Beurteilung des Anklagevorwurfs, sondern - nicht anders als die ablebensbedingte prozessuale Perpetuierung des Rechtszustandes vor Urteilsrechtskraft - bloß eine Verfahrensfinalisierung unter Wahrung der Unschuldsvermutung im Sinn des Art 6 Abs 3 MRK.Auch die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens selbst nach dem Tod des Verurteilten bezweckt im Ergebnis keine abschließende materielle Beurteilung des Anklagevorwurfs, sondern - nicht anders als die ablebensbedingte prozessuale Perpetuierung des Rechtszustandes vor Urteilsrechtskraft - bloß eine Verfahrensfinalisierung unter Wahrung der Unschuldsvermutung im Sinn des Artikel 6, Absatz 3, MRK.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074718
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012
Dokumentnummer
JJR_19950309_OGH0002_0120OS00008_9500000_001