Rechtssatz RS0074725
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074725
Geschäftszahl
Prä1641/78; Ds4/79
Entscheidungsdatum
14.04.1980
Rechtssatz
Entgegen der bisherigen Judikatur können bestimmte Fälle des Disziplinarrechtes im Hinblick auf die neueste Rechtsprechung des EuGH für Menschenrechte, wonach die Konvention die Behörden auch bei der Verhängung von schweren freiheitsentziehenden Strafen verpflichtet, den Verfolgten die Garantien des Art 6 MRK zukommenzulassen, unter den Schutz des Art 6 MRK fallen.Entgegen der bisherigen Judikatur können bestimmte Fälle des Disziplinarrechtes im Hinblick auf die neueste Rechtsprechung des EuGH für Menschenrechte, wonach die Konvention die Behörden auch bei der Verhängung von schweren freiheitsentziehenden Strafen verpflichtet, den Verfolgten die Garantien des Artikel 6, MRK zukommenzulassen, unter den Schutz des Artikel 6, MRK fallen.
Entscheidungstexte
- Prä 1641/78
Entscheidungstext OGH 21.07.1978 Prä 1641/78
Vgl aber; Beisatz: Die Sanktionen des Disziplinarrechts (hier: Geldstrafe mit dem Hinweis auch auf das Verbot der Berufsausübungen fallen nicht unter Art 6 MRK. (T1)
- Ds 4/79
Entscheidungstext OGH 14.04.1980 Ds 4/79
Vgl aber; Beis wie T1; Veröff: RZ 1980/32 S 170
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0074725
Dokumentnummer
JJR_19780721_OGH0002_000PRA01641_7800000_001