Rechtssatz RS0074731
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074731
Entscheidungsdatum
20.12.1988
Rechtssatz
Die Bedachtnahme auf die Sicherheit des Verkehrs erfordert es, daß einer im Gesetz ausdrücklich festgelegten Vorrangregel nur durch eine klare Anordnung des Gesetzgebers die Wirksamkeit unter bestimmten Voraussetzungen, deren tatsächliches Vorliegen für die davon betroffenen Verkehrsteilnehmer auch erkennbar sein muß, genommen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0074731
Dokumentnummer
JJR_19881220_OGH0002_0020OB00157_8800000_003