Rechtssatz RS0074737
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074737
Geschäftszahl
8Ob200/71; 2Ob288/75
Entscheidungsdatum
22.01.1976
Rechtssatz
Fehlt es an einem Zusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Gebot des § 20 Abs 1 StVO, die Fahrgeschwindigkeit den Verkehrsverhältnissen und Sichtverhältnissen anzupassen, und der Unfallsgefahr, dann kann aus einem solchen Verstoß eine Mithaftung für die Unfallsfolgen nicht abgeleitet werden.Fehlt es an einem Zusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Gebot des Paragraph 20, Absatz eins, StVO, die Fahrgeschwindigkeit den Verkehrsverhältnissen und Sichtverhältnissen anzupassen, und der Unfallsgefahr, dann kann aus einem solchen Verstoß eine Mithaftung für die Unfallsfolgen nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 200/71
Entscheidungstext OGH 06.07.1971 8 Ob 200/71
Veröff: ZVR 1972/141 S 273
- 2 Ob 288/75
Entscheidungstext OGH 22.01.1976 2 Ob 288/75
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0074737
Dokumentnummer
JJR_19710706_OGH0002_0080OB00200_7100000_001