Rechtssatz RS0074743
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074743
Geschäftszahl
11Os241/68; 10Os129/75
Entscheidungsdatum
26.03.1976
Rechtssatz
§ 20 Abs 1 StVO 1960 dient nicht nur zum Schutz vor den direkten Auswirkungen eines Geschwindigkeitsexzesses, sondern auch vor anderen Behinderungen und Gefährdungen, die durch einen Verstoß gegen das Gebot, die Geschwindigkeit den gegebenen Verhältnissen anzupassen, eintreten können, zB durch (auch zusätzliches) Blockieren der Fahrbahn durch das ins Schleudern geratene Fahrzeug.Paragraph 20, Absatz eins, StVO 1960 dient nicht nur zum Schutz vor den direkten Auswirkungen eines Geschwindigkeitsexzesses, sondern auch vor anderen Behinderungen und Gefährdungen, die durch einen Verstoß gegen das Gebot, die Geschwindigkeit den gegebenen Verhältnissen anzupassen, eintreten können, zB durch (auch zusätzliches) Blockieren der Fahrbahn durch das ins Schleudern geratene Fahrzeug.
Entscheidungstexte
- 11 Os 241/68
Entscheidungstext OGH 17.02.1970 11 Os 241/68
Veröff: EvBl 1970/296 S 518 = RZ 1970,164 = ZVR 1970/196 S 265
- 10 Os 129/75
Entscheidungstext OGH 26.03.1976 10 Os 129/75
Veröff: SSt 47/18
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0074743
Dokumentnummer
JJR_19700217_OGH0002_0110OS00241_6800000_002