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Rechtssatz RS0074749

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0074749

Geschäftszahl

14Os22/89

Entscheidungsdatum

21.06.1989

Rechtssatz

Selbst wenn es sich bei der Unterdrückung eines in einem Strafverfahren bedeutsamen Beweismittel durch den Verdächtigen (Beschuldigten/Angeklagten) um einen Fall der (sachlichen) Selbstbegünstigung handelt, so bleibt diese nur dann straflos, wenn der Täter über das Beweismittel allein verfügungsberechtigt ist. Diese Einschränkung der Straflosigkeit einer Selbstbegünstigung steht in keinem Gegensatz zu den Grundsätzen eines fairen Verfahrens, zumal diese über die den Verdächtigen (Beschuldigten/Angeklagten) garantierten Rechte (Artikel 6, MRK) hinaus die Interessen der Rechtspflege vergleiche Artikel 6, Absatz eins,, Absatz 3, Litera c, MRK) im Sinne einer Verwirklichung des staatlichen Strafanspruches als (unbestrittenes) subjektives Recht des Staates unberührt lassen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 22/89
    Entscheidungstext OGH 21.06.1989 14 Os 22/89
    Veröff: JBl 1990,390 = SSt 60/39

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0074749

Dokumentnummer

JJR_19890621_OGH0002_0140OS00022_8900000_001