Rechtssatz RS0074765
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074765
Entscheidungsdatum
11.03.1982
Rechtssatz
Der Wartepflichtige, der eine durch straßenbauliche Einrichtungen im Sinne des § 57 Abs 1 StVO in zwei Richtungsfahrbahnen geteilte Straße überquert, verstößt nicht gegen § 19 Abs 7 StVO, wenn er die erste (verkehrsfreie) Richtungsfahrbahn überquert, wenn er bei Auftauchen von Kraftfahrzeugen auf der zweiten Richtungsfahrbahn mit normaler Betriebsbremsung noch vor der zweiten Richtungsfahrbahn anhalten kann.Der Wartepflichtige, der eine durch straßenbauliche Einrichtungen im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, StVO in zwei Richtungsfahrbahnen geteilte Straße überquert, verstößt nicht gegen Paragraph 19, Absatz 7, StVO, wenn er die erste (verkehrsfreie) Richtungsfahrbahn überquert, wenn er bei Auftauchen von Kraftfahrzeugen auf der zweiten Richtungsfahrbahn mit normaler Betriebsbremsung noch vor der zweiten Richtungsfahrbahn anhalten kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0074765
Dokumentnummer
JJR_19820311_OGH0002_0080OB00312_8100000_001