Rechtssatz RS0074779
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074779
Entscheidungsdatum
09.09.2004
Rechtssatz
Im Verfahren gemäß § 6 StEG bedarf es vor Beschlussfassung keineswegs einer persönlichen Vernehmung des Angehaltenen. Gemäß Abs 3 leg cit ist er vor Beschlussfassung zu hören, um ihm im Sinne des Grundsatzes der Waffengleichheit Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt darzulegen. Die Unterlassung einer persönlichen Vernehmung widerspricht nicht dem Grundsatz des "fair trial" nach Art 6 MRK. Ein Recht zum persönlichen Erscheinen vor Gericht steht in diesem Zusammenhang nicht unter dem Schutz der genannten Konventionsbestimmung.Im Verfahren gemäß Paragraph 6, StEG bedarf es vor Beschlussfassung keineswegs einer persönlichen Vernehmung des Angehaltenen. Gemäß Absatz 3, leg cit ist er vor Beschlussfassung zu hören, um ihm im Sinne des Grundsatzes der Waffengleichheit Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt darzulegen. Die Unterlassung einer persönlichen Vernehmung widerspricht nicht dem Grundsatz des "fair trial" nach Artikel 6, MRK. Ein Recht zum persönlichen Erscheinen vor Gericht steht in diesem Zusammenhang nicht unter dem Schutz der genannten Konventionsbestimmung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074779
Dokumentnummer
JJR_19950301_OGH0002_0130OS00206_9400000_001